Wir haben nach dem Gespräch mit PlayTogether eine Interviewanfrage ans Bundesministerium für Inneres geschickt. Sie haben die Fragen schriftlich beantwortet, da sie für ein Treffen keine Zeit hatten. Das waren die Fragen:
Bei der Ausbildung zum/ zur Polizist*in, welche Maßnahmen, Kurse, Fortbildungen etc. gibt es in Bezug auf Racial Profiling? Gibt es nur einen zweitägigen Kurs dazu? Von wem wird der Kurs abgehalten?
Rechtsstaatlichkeit gehört zusammen mit Loyalität und Qualität zu den zentralen Werten des BMI. Die österreichische Rechtsordnung ist Grundlage, Maßstab und auch Grenze allen Handelns des BMI. Dabei soll allen Menschen stets mit Respekt begegnet und der Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes für alle Menschen geachtet werden. Damit ist das BMI die größte Menschenrechtsschutzorganisation Österreichs. Rechtsstaatlichkeit wird im Kontext der Verhältnismäßigkeit gesehen, um bei Handlungs- und Auslegungsspielräumen vernünftig und angemessen agieren zu können.
So wurde beispielsweise das Wiener Regionalen Dialogforum (RDF) auf Basis mehrerer Themenvorschläge eingerichtet. Der Fachzirkel zum Thema Racial-, Ethnic-, Social Profiling war wie auch das RDF mit interdisziplinären Experten zusammengesetzt (Vertretern von GOs [LPD Wien, BMI, Stadt Wien] und NGOs und hat nach 9 Fachzirkel- und 3 Redaktionssitzungen ein Empfehlungspapier mit Verbesserungsvorschlägen erarbeitet. Die Vorschläge werden aktuell auf deren Umsetzbarkeit geprüft.
Zu Schulungen in diesem Bereich:
- Die Menschenrechtsbildung ist fixer Bestandteil der Aus- und Fortbildungslandschaft des Ressorts. Die rechtlichen Vorgaben, sowie die daraus resultierende Beschwerdemöglichkeit der Betroffenen werden im Rahmen aller Grund- und Fortbildungen geschult.
- Das übergeordnete Ziel dabei ist es, die Polizei in ihrer verantwortungsvollen Rolle als Menschenrechtsschutzorganisation zu begreifen.
- Sowohl in der Grund- als auch in der Fortbildung der Polizisten und Polizistinnen wird das Thema Menschenrechte auch fächerübergreifend behandelt, damit Polizistinnen und Polizisten nicht nur über die entsprechenden Rechtskenntnisse verfügen, sondern auch über die Fähigkeit, diese in der Praxis umzusetzen.
- Spezielle Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen der Menschenrechtsschulungen und dem Seminar „A World of Difference“. Dieses Seminar ist bei der Grundausbildung und Fortbildung von Polizeibediensteten ein verpflichtender Teil der Menschenrechtsbildung. Sie werden seit 2001 in Kooperation mit der Anti-Defamation League (ADL) durchgeführt. Die Anti-Defamation League tritt gegen Antisemitismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung auf und hat das Ziel, Verständnis und Toleranz innerhalb kulturell und sozial inhomogener Gemeinschaften zu stärken.
- Weiters gibt es internationale Diversity-Trainings der Sicherheitsakademie (CEPOL) und das Vielfaltsmanagement im BMI.
Grundausbildungslehrgänge:
Die im Ausbildungsplan zur Polizeigrundausbildung definierten Schwerpunkte lauten daher „Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens“. In der Polizeigrundausbildung (PGA) sind 204 Unterrichtseinheiten für die Schulung von „Personalen und Sozialkommunikativen Kompetenzen“ vorgesehen, davon allein 56 Unterrichtseinheiten ausschließlich für das Thema „Menschenrechte“ (z.B. 16 Unterrichtseinheiten für das Seminar „A World of Difference“). Die unterschiedlichen Formen der Diskriminierung erkennen und die eigene Haltung dazu reflektieren ist dabei ein zentraler Eckpunkt. Auch der schmale Grat zwischen Ermittlungsansatz und Ethnic Profiling wird dabei ausführlich behandelt. Außerdem erfolgt in den Übungssequenzen zum „modularen Kompetenztraining“ eine Aufarbeitung des Einschreitens aus rechtlicher Sicht bis hin zu den jeweils der Amtshandlung zugrunde liegenden Menschenrechten.
Im Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte (GAL E2a) sowie im Grundausbildungslehrgang für leitende Beamte (GAL E1) sind darauf aufbauend jeweils vertiefende Lehrveranstaltungen vorgesehen.
Berufsbegleitende Fortbildung:
Im Fortbildungsbereich wurden/werden im Jahr 2018 zum Thema „A World of Difference“ in Kooperation mit der „Anti-Defamation League“ bundesweit 20 Seminare, sowie ein Seminar zum Thema „Polizeiliches Handeln im Spannungsfeld der Menschenrechte“ durchgeführt. Die Einbindung von externen Menschenrechtsexperten und NGOs (Non Governmental Organisationen) gewährleistet einen hohen Standard der Bildungsmaßnahmen; entsprechende Empfehlungen bzw. Anregungen werden im Rahmen der Möglichkeiten in die Ausbildung eingearbeitet.
Infopoint Menschenrechte
Das Projekt „Polizei.Macht.Menschen.Rechte“ hat sich überdies in Arbeitsgruppen intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt. Am so genannten „Infopoint Menschenrechte“, der auf der Startseite des Intranets für alle Angehörigen des Ressorts zugänglich ist, findet sich unter dem Punkt „Polizei und Menschenrechte“ unter anderem das Handbuch der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Ethnic Profiling erkennen und vermeiden“.
Wie kontrolliert man, dass Polizist*innen nicht diskriminierend vorgehen – welche Strafen oder Restriktionen gibt es, falls sie es doch tun?
Österreich hat klare gesetzliche Vorgaben für das Einschreiten von ExekutivbeamtInnen, an die sich selbstverständlich seitens der Polizei gehalten werden muss. Daher muss es auch für jede von der Polizei durchgeführte Personenkontrolle eine rechtliche Grundlage geben. Somit spielen für polizeiliche Kontrollen weder die Hautfarbe, die Ethnie, die Herkunft, die Sprache, das Alter, das Geschlecht, die Religion, die politische Überzeugung, noch die sexuelle Orientierung einer Person eine Rolle. Dies ist auch so in der rechtlichen Vorgabe abgebildet (Richtlinienverordnung – RLV: §5 [Achtung der Menschenwürde] legt fest, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.) Entsprechend gibt es auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach dem BDG, sollte ein Fehlverhalten eines Beamten bzw. einer Beamtin festgestellt werden.